Allgemeine Geschäftsbedingungen der BEROBAU hydraulik GmbH
Unser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Download
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
- 1.1
- Für einen Vertrag oder alle hierauf beruhenden Vereinbarungen zwischen Berobau und dem Kunden sind allein die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Diese Bedingungen bleiben auch dann allein maßgeblich, wenn der Kunde den Vertrag unter Beifügung eigener Geschäftsbedingungen bestätigt, soweit hierdurch nicht der Vertragsschluss selbst gefährdet wird.
- 1.2
- Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Ein ausdrücklicher Widerspruch ist selbst dann nicht erforderlich, wenn Berobau in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos die Liefersache übergibt.
- 1.3
- Jede Änderung dieser Verkaufsbedingungen wird dem Kunden mitgeteilt. Die Änderung wird Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Änderung widerspricht.
- 1.4
- Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur bei Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).
2. Vertragsschluss
- 2.1
- Ein Vertrag kommt nur mit der schriftlichen Annahme durch Berobau zustande.
- 2.2
- Auch Ergänzungen, Änderungen sowie sonstige Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung durch Berobau wirksam. Ziffer 1.3. bleibt hiervon unberührt.
3. Lieferung und Liefer- und Annahmeverzug
- 3.1
- Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abholung am Sitz von Berobau oder am Herstellerwerk. Eine Versendung des Liefergegenstandes an einen anderen Ort erfolgt nur auf Verlangen, Kosten und Risiko des Kunden.
- 3.2
- Lieferfristen gelten nur annäherungsweise. Eine Lieferfrist ist aber verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
- 3.3
- Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung von Teilen, die auf Wunsch des Kunden zusätzlich von Berobau eingebaut werden sollen. Handelt es sich bei der Kaufsache um Neuware, steht der Liefertermin unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller.
- 3.4
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Ablauf der Lieferfrist das Lager von Berobau oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes dem Kunden angezeigt wurde.
- 3.5
- Treten während der vereinbarten Lieferfrist außergewöhnliche, vorübergehende Hindernisse auf, die von Berobau nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Die Lieferfrist verlängert sich auch in den Fällen angemessen, in denen eine vom Kunden zu erbringende Vorleistung aussteht, insbesondere wenn für die Lieferung erforderliche Unterlagen, wie Genehmigungen und Freizeichnungen, nicht vollständig und rechtzeitig an Berobau übermittelt wurden. Außergewöhnliche Hindernisse im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturereignisse oder sonstige höhere Gewalt. Eine Fristverlängerung nach den Sätzen 1 und 2 kommt nicht in Betracht, wenn Berobau trotz der Hindernisse bei verkehrsüblicher Sorgfalt oder bei zumutbarem Einsatz in der Lage ist, den Liefertermin einzuhalten.
- 3.6
- Im Falle eines Lieferverzuges haftet Berobau nicht für entgangenen Gewinn oder Betriebsausfallschäden des Kunden oder eines Dritten sowie für sonstige indirekte Schäden. Im Übrigen ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Vertragspartners wegen eines Lieferverzuges für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % des Auftragswertes begrenzt. Eine Begrenzung des Verzugsschadens nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Berobau oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Berobau oder einer sonstigen zwingenden Haftung nach den Ziffern 8.7, 9.1 und 9.3 beruht.
- 3.7
- Kommt der Kunde mit der Abholung der Kaufsache in Verzug (Ziffer 6.1.), so haftet er gegenüber Berobau für jede Verzugswoche in Höhe von 0,1% des Auftragswertes. (Pauschalierter Schadensersatz für Lagerkosten). Dies gilt nur insoweit, als der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist oder Berobau einen höheren Schaden nachweist.
- 3.8
- Teillieferungen sind zulässig.
- 3.9
- Der Kunde kann bei unerheblichen Fehlern die Annahme des bereitgestellten oder versendeten Liefergegenstandes nicht verweigern.
- 3.10
- Eine mangelhafte Leistung gilt nicht als verspätete Lieferung.
4. Gefahrübergang, Versand
- 4.1
- Eine Versendung ab dem in Ziffer 3.1. definierten Lieferort erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Kunden.
- 4.2
- Sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde, spätestens aber mit Verlassen des Lager oder Herstellerwerkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
- 4.3
- Berobau kann für eine Versendung des Liefergegenstandes im Namen und im Auftrag des Kunden ein Transportunternehmen vermitteln. Berobau wird nicht Vertragspartner des Transportunternehmens. Jedenfalls im Innenverhältnis zwischen Berobau und dem Kunden ist Berobau von jeder Haftung gegenüber dem Transportunternehmen freigestellt.
5. Pflichten von Berobau
- 5.1
- Berobau hat den Kunden zu unterrichten, sobald erhebliche Lieferverzögerung eintreten.
6. Pflichten des Kunden
- 6.1
- Soweit keine Versendung vereinbart ist, hat der Kunde die Kaufsache innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.
- 6.2
- Der Kunde gewährleistet und steht dafür ein, dass er den Kaufgegenstand (einschließlich Software und/oder dazu gehörige Technik), die ihm aufgrund eines Vertrages von Berobau zur Verfügung gestellt werden, nicht dazu verwenden wird, den internationalen Frieden zu stören, einschließlich für den (i) Bau, die Entwicklung, die Produktion oder jegliche Nutzung von Massenvernichtungswaffen, wie bspw. Atom-, chemische oder biologische Waffen oder Ferngelenkgeschosse, (ii) jegliche andere militärische oder (iii) jegliche Unterstützung solcher Aktivitäten.
- 6.3
- Der Kunde gewährleistet ferner und steht dafür ein, dass er den Kaufgegenstand (einschließlich Software und/oder dazu gehöriger Technik) weder direkt oder indirekt an eine dritte Partei verkauft, exportiert, zugänglich macht, lizenziert, vermietet, überträgt oder in andere Weise zur Verfügung stellen wird, wenn er weiß, dass die dritte Partei oder irgendeine andere Partei diese für Aktivitäten wie in vorstehendem Absatz beschrieben, nutzen wird. Der Kunde wird sich die gleichen Gewährleistungen und Zusicherungen von einer dritten Partei, an die er den Kaufgegenstand (einschließlich Software und/oder dazu gehöriger Technik) verkaufen, exportieren, lizenzieren, vermieten, übertragen oder in anderer Weise zur Verfügung stellen wird, geben lassen.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
- 7.1
- Alle Preise verstehen sich ab dem Lager von Berobau und ausschließlich der Kosten für Verpackungen und Transport. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird den Preisen hinzugerechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wird die Sache versendet, hat der Kunde zusätzliche Verpackungskosten, Frachtkosten, Porto, etc. selbst zu tragen.
- 7.2
- Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
- 7.3
- Ein Zahlungsanspruch wird mangels anderweitiger Vereinbarung mit der jeweiligen Rechnungsstellung fällig.
- 7.4
- Bei Zahlungsverzug oder einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Situation des Kunden ist Berobau berechtigt, seine Forderungen fällig zu stellen, oder Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall kann Berobau auch ausstehende Lieferungen von der vorherigen Stellung von angemessenen Sicherheiten abhängig machen.
8. Gewährleistung
- 8.1
- Berobau übernimmt keine Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Sachen. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelrüge.
- 8.2
- Beim Kauf neu hergestellter Sachen verjähren die Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung.
- 8.3
- Gewährleistungsansprüche stehen unter der Voraussetzung, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt.
- 8.4
- Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, finden die Ziffern 8.1. bis 8.3. keine Anwendung. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden verjährt beim Kauf gebrauchter Sachen in 12 Monate nach Übergabe der Sache.
- 8.5
- Im Fall von Mängeln der Vertragsprodukte haftet Berobau nicht für entgangenen Gewinn und Betriebsausfallschäden des Vertragspartners oder eines Dritten.
- 8.6
- Werden nicht alle werkseitig vorgeschriebenen Inspektionen laut Wartungsplan rechtzeitig unter Verwendung der Originalersatzteile, Öle, Filter, etc. durchgeführt, bestehen keine Gewährleistungsansprüche für solche Fehler, die durch Fremdteile verursacht wurden.
- 8.7
- Die Ziffern 8.1. bis 8.5. gelten nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder sonstiger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden durch Berobau oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder für die Verletzung der für diesen Vertrag wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten) sowie bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes.
- 8.8
- Berobau kann nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen Sache leisten.
- 8.9
- Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Berobau wirksam.9Sonstige Haftung
9. Haftung bei Schäden
- 9.1
- Berobau haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Berobau oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Berobau beruhen.
- 9.2
- Bei Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von Berobau oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Berobau beruhen, haftet Berobau nur insoweit, als die Schäden vertragstypisch und vorhersehbar sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Berobau aber nicht über einen Betrag in Höhe von 50 % des Auftragswertes.
- 9.3
- Auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet Berobau aber für die Verletzung der für diesen Vertrag wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- 9.4
- Berobau haftet nicht für Schäden, die durch den Kaufgegenstand an Rechtsgütern Dritter des Vertragspartners oder Dritter entstehen, z.B. Schäden an anderen Sachen, entgangenem Gewinn und Finanzierungskosten wie auch indirekten Schäden, insbesondere infolge von Betriebsstillstand.
10. Rücktritt
- 10.1
- Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsgründe, besteht für Berobau ein Rücktrittsrecht in den nachfolgenden Fällen:
- 10.1.1
- Bei Lieferschwierigkeiten aufgrund außergewöhnliche Hindernisse von erheblicher Dauer;
- 10.1.2
- bei Zahlungsverzug des Kunden oder
- 10.1.3
- bei einem Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
- 10.2
- Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsgründe in den Grenzen der Ziffer 8, besteht für den Kunden ein Rücktrittsrecht bei Lieferschwierigkeiten von Berobau aufgrund außergewöhnlicher Hindernisse von erheblicher Dauer.
- 10.3
- Der Kunde ist allerdings zum Rücktritt – gleich aus welchem Grunde – nur berechtigt, wenn er Berobau zuvor schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen (Ablehnungsandrohung). Nach diesem Fristablauf kann der Kunde innerhalb der nächsten 10 Werktage sein Rücktrittsrecht ausüben. Übt der Kunde innerhalb dieser Frist sein Rücktrittsrecht nicht aus, so ist er verpflichtet, Berobau erneut eine angemessene Nachfrist zur Leistung unter Ablehnungsandrohung zu setzen.
11. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
- 11.1
- Der Käufer kann gegenüber Berobau nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- 11.2
- Leistungsverweigerungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Berobau zu.
12. Eigentumsvorbehalt, Versicherung, Prozesskosten
- 12.1
- Berobau behält sich das Eigentum an der Liefersache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
- 12.2
- Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, behält sich Berobau das Eigentum an der Liefersache ferner bis zur Zahlung sämtlicher bestehender Forderungen gegenüber Kunden und aller künftigen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen entstehenden Forderungen vor (Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen gezahlt ist.
- 12.3
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten Instand zu halten. Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind hierbei nach den Vorgaben des Herstellers durchzuführen.
- 12.4
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware vor Schäden zu sichern und getrennt von Waren, die im Eigentum des Kunden oder Dritter stehen, aufzubewahren und entsprechend zu markieren.
- 12.5
- Bei Neuware ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung über die Vorbehaltsware zum Neuwert abzuschließen, die insbesondere Feuer-, Wasser- Bruch- und Diebstahlschäden umfasst. Auf Verlangen von Berobau ist der Kunde zum Nachweis einer gültigen Versicherung nach Satz 1 verpflichtet.
- 12.6
- Bei gebrauchten Sachen ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung über die Vorbehaltsware zum Zeitwert abzuschließen, die insbesondere Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlschäden umfasst. Auf Verlangen von Berobau ist der Kunde zum Nachweis einer Versicherung nach Satz 1 verpflichtet.
- 12.7
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Kennzeichnungen an der Liefersache unverändert bleiben, insbesondere nicht verdeckt oder unkenntlich gemacht werden. Nach Aufforderung durch Berobau ist der Kunde verpflichtet, die Eigentümerstellung von Berobau durch entsprechende Hinweise in den Geschäftsunterlagen und an der Liefersache herauszustellen.
- 12.8
- Berobau ist zur Überprüfung der Pflichten aus Ziffer 12.7 berechtigt, zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten Einblick in die hierfür relevanten Geschäftsunterlagen des Kunden zu nehmen sowie die Vorbehaltsware zu besichtigen.
- 12.9
- Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist Berobau nach entsprechender Androhung berechtigt, die Vorbehaltssache abzuholen. Die Abholung der Sache nach Satz 1 stellt nur dann einen Rücktritt dar, wenn dieser ausdrücklich durch Berobau erklärt wurde. Der Kunde ist zu allen erforderlichen Mithilfehandlungen gemäß Satz 1 verpflichtet; insbesondere hat der Kunde Berobau den Zugang zur Vorbehaltsware zu ermöglichen und etwaige Hindernisse bezüglich der Abholung zu beseitigen.
- 12.10
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt, wenn zwischen ihm und dem Erwerber ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart ist.
- 12.11
- Bei Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon vorab alle ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderung gegen seinen Abnehmer in Höhe des Kaufpreises, beziehungsweise im Falle der Ziffer 12.3. in Höhe der Gesamtforderung (Kontokorrentsaldoforderung) mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in voller Höhe an Berobau ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Berobau ist zum Einzug der Forderung berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder ein Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Nur im Falle der Einzugsberechtigung durch Berobau hat der Kunde Berobau alle erforderlichen Informationen zur Verwirklichung der Forderung zur Verfügung zu stellen.
- 12.12
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so ist Berobau auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach dessen Wahl Sicherheiten bis zu dieser Grenze freizugeben.
- 12.13
- Unbeschadet der Ziffer 12.10. darf der Kunde nur mit schriftlicher Genehmigung seitens Berobau die Vorbehaltsware als Sicherungseigentum übertragen, verpfänden oder sonstige Verfügungen über die Vorbehaltsware treffen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden kann die Genehmigung zur Verfügungen nach Satz 1 widerrufen werden,
- 12.14
- Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden verarbeitet oder umgestaltet, geschieht dies stets für Berobau.
- 12.15
- Der Kunde ist verpflichtet, Berobau über etwaige rechtliche oder tatsächliche Gefährdungen hinsichtlich des Eigentumsrechts, insbesondere bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder Beschädigungen sowie ein Abhandenkommen der Vorbehaltsware, unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten über die Eigentümerstellung von Berobau aufzuklären, soweit dies möglich ist.
13. Salvatorische Klausel, Schriftform, Nebenabreden
- 13.1
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
- 13.2
- Ergänzungen, Änderungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
- 14.1
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten Ravensburg.
- 14.2
- Ravensburg ist auch dann ausschließlicher Gerichtsstand, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
- 14.3
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).